Siemens soll die Aufarbeitung von „Unregelmäßigkeiten" allein für Beratung und Abwicklung der Verfahren in den USA 1 Mrd. € gekostet haben. Bei Siemens beschäftigt man z. Zt. etwa 600 Mitarbeiter mit Compliance-Themen, sicherlich nicht im Geringverdiener-Bereich. Daimler hat sich kürzlich mit 180 Mio. € von der weiteren Aufklärung der Korruptionsvorwürfe in den USA betreffend seiner Geschäfte in Südamerika freigekauft. Einziger Anknüpfungspunkt der US-Justiz war, dass Daimler auch in den USA agiert. Es kam nicht darauf an, ob es in den USA selbst zu Korruptionshandlungen gekommen war. Der US-Justiz hat in anderen Fällen zur Verfahrenseinleitung gegen ausländische Unternehmen übrigens bereits genügt, dass in US-$ fakturiert wurde, obwohl ansonsten keinerlei Bezug zu US-Bürgern, US-Unternehmen oder zum US-Territorium erkennbar war. Wo liegen die Berührungspunkte für den Mittelstand? Drei Gesichtspunkte: Die Deutsche Bahn AG hat 170.000 Mitarbeiterkonten auf Kontakte mit Lieferanten abgeglichen. Öffentlich gegeißelt wurde die Datenschutz-Problematik gegenüber den Mitarbeitern. Dass die aufgefallenen Lieferanten sofort fallen gelassen wurden, war für diese zumindest existensgefährdend, Stichwort Vergabesperre. Die Einkäufer großer Unternehmen fragen ganz unauffällig nach den Compliance-Regeln des Lieferanten. Da muß der Mittelständler im Thema sein und genau wissen, worauf er sich einlassen darf. Gegen Schwarze Listen gibt es praktisch keinen Rechtsschutz. Es gibt offizielle US-Listen mit derzeit etwa 18.000 Personen und Unternehmen, die in irgendeiner Weise in Terrorverdacht stehen. Wenn US-Behörden erfahren, dass mit ihnen Geschäfte gemacht werden, wird der Mittelständler ebenfalls indiziert. Es liegt also auf der Hand, dass diese Themen nicht nur für Siemens, Daimler, die Deutsche Bahn oder andere Multis bedeutsam sind. Sie können auf jeden Mittelständler, der mit den Großen Verträge eingeht oder grenzüberschreitend agiert, jederzeit mit der Konsequenz zukommen, kurzfristig weitreichende Entscheidungen treffen zu müssen. Darauf sollte man vorbereitet sein. Die Beschäftigung mit Compliance bessert anderseits das Rating und somit die Kreditwürdigkeit deutlich auf. Eine Vielzahl von Rechtsgebieten ist zu beachten, insbesondere Arbeitsrecht, jegliche Diskriminierungsverbote, AGG, Sozialrecht, Vermeidung von Lohndumping bei Subunternehmern oder Leiharbeitgebern, Verhinderung von Schwarzarbeit jeder Art, Datenschutz und Datensicherheit, Kaufrecht, Verhinderung von Export an Terroristen, Zahlung mit inkriminierten Geld, Geldwäsche, Geldverkehr, Regeln des KWG und des WphG, Handels- und Gesellschaftsrecht, Aktien- und GmbH-Gesetz, IT-Recht, Kartell-, Urheber- und Markenrecht, Verhinderung von Korruption jeder Art, Menschenrechte, Produktionsbedingungen bei Zulieferern in Drittweltländern, Kinderarbeit, Produkthaftung, Umwelt- und Tierschutzrecht, Steuerrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften jeder Art, und last not least, die unternehmensindividuell zu beachten Normen, z. B. Arzmittelrecht für pharmazeutische Unternehmen sowie für Groß- und Einzelhandel mit Medikamenten. Was davon in welcher Gewichtung für ein Unternehmen wirklich bedeutsam ist, muß in einer Risikoanalyse vorab geprüft und bewertet werden, sog. Scoping. Regel- und Gesetzestreue müssen gewissermaßen als Standortvorteil und Aushängeschild begriffen und neu bewertet werden, wie früher etwa die Tugenden des ehrbaren Kaufmanns. Noch zwei Begriffsbestimmungen, die klar sein sollten: Corporate Governance kann als die Gesamtheit der organisatorischen und inhaltlichen Ausgestaltung der Führung und Überwachung von Unternehmen verstanden werden. Sie gibt einen rechtlichen und faktischen Ordnungsrahmen vor, insbesondere bezüglich der Einbindung des Unternehmens in sein Umfeld, beinhaltet aber auch die Beobachtung der Vorstände oder Geschäftsführer, was bei rein interner Compliance-Aktivität offensichtlich problematisch ist. Corporate-Governance-Regeln können rechtlich zwingend wie auch unverbindlich ausgestaltet sein, bei letzterem ist die Einhaltung aber besonders gern gesehen.
Ein Compliance Officer hat nach Auffassung des Bundesgerichtshofes eine Garantenstellung, er ist also ganz erheblichen persönlichen Strafbarkeitsrisiken ausgesetzt ist, wenn trotz aller Bemühungen letztendlich strafrechtlich relevante Gesetzesverstöße im Unternehmen vorkommen.
Was haben Anwälte damit zu tun?
Der Anwalt als umsichtiger Berater kann ein Unternehmen in vielerlei Hinsicht vorbeugend beraten und unterstützen, er hat letztlich die notwendige Distanz zur Geschäftsführung, um auch unangenehme Positionen vertreten zu können. Bei großen Unternehmen sind ansonsten nicht mit ihnen verbandelte Anwälte als Ombudsmänner tätig, z. B. ein Frankfurter Kollege für die Deutsche Bahn AG. Einer solchen externen und unabhängigen Vertrauensperson werden von Informanden wie von internen Whistle-Blowern eher für die Abstellung von Mißständen hilfreiche Mitteilungen gemacht als im Unternehmen eingerichteten Stellen. Ein in Compliance-Fragen tätiger Anwalt muß mit einer breit gefächerten Ausbildung ausgestattet sein und über eine ebenso breite Berufs- wie allgemeine Lebenserfahrung verfügen können. Er muß über belastbare Kenntnisse zu den angesprochenen Rechtsgebieten, insbesondere zu strafrechtlichen Fragen verfügen sowie taktisches Gespür und Verhandlungsgeschick haben. Der heute so begehrte Spezialist, der sich also fast ausschließlich auf einem eng umgrenzten Rechtsbereich tummelt und dort vielleicht jede Veröffentlichung der letzten 5 Jahre kennt, wird solche komplexe Aufgabenstellungen schon nach eigenem Verständnis nicht angehen und bewältigen können. Der Generalist, der breitere Voraussetzungen mitbringt und seine Mandantschaft kennt, also das oben angesprochene Scoping gewissermaßen durch die langjährige Begleitung des Mandanten auch ohne besonderen Auftrag stets vor Augen hat, könnte hier gegen den Trend neue Wertschätzung erfahren. Als Fazit lässt sich festhalten, dass Compliance Erkennen von Schwachstellen im Unternehmen und Umsetzen von Maßnahmen zur Verhinderung von Regelverstößen bedeutet, und zwar unternehmensindividuell und immer wieder an die sich ständig ändernden Bedingungen angepasst, vor allem mit möglichst hoher Mitarbeiter-Akzeptanz. Compliance muss gelebt werden, nur dann kann der Mittelständler im Kontakt mit Vertragspartnern und seiner Hausbank positiv und professionell damit umgehen, in schlimmeren Fällen, wenn es trotz aller Bemühungen zu Übertretungen gekommen sein sollte, auch gegenüber Finanzbehörden und der Staatsanwaltschaft.
Aktive Compliance-Umsetzung im Unternehmen steigert im besten Fall den Ertrag, denn Regelverstöße und deren Folgen sind teurer als vorbeugende Maßnahmen, die Reputation und nicht zuletzt dasBetriebsklima, das als Faktor der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens nicht selten unterschätzt wird. Vorsorgende rechtliche Betreuung wird immer wichtiger! Der fast schon für überholt gehaltene, umfassend ausgebildete und tätige Hausanwalt mit Fall- und Lebenserfahrung sowie langjährigen Kenntnissen zu den Interna des Unternehmens rückt wieder in den Fokus! Compliance in der Wirtschaft verkörpert in modernem Kleid zutiefst rotarische Werte! © RAuN Heinrich Göbel, Bad Arolsen 2010 |